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Franziskus-Schule
Starnberg

Regeln zur Notfallbetreuung für Alleinerziehende erneut verändert

Alleinerziehende können Notfallbetreuung nun auch wegen Ausübung einer Tätigkeit in Anspruch nehmen, wenn die Tätigkeit nicht systemrelevant ist.

Alleinerziehende können Notfallbetreuung nun auch wegen Ausübung einer Tätigkeit in Anspruch nehmen, wenn die Tätigkeit nicht im systemkritischen Bereich ausgeübt wird. Wörtlich heißt es dazu auf der Seite des Kultusministeriums:

" (wenn) im Falle von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende erwerbstätig ist (im oder außerhalb des Bereichs der kritischen Infrastruktur)."

(vgl. https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html#informationen-notbetreuung)

Das bedeutet, dass Alleinerziehende für die Zeit, in der sie arbeiten müssen und ihr Kind aufgrund dessen nicht betreuen können, eine Notbetreuung beantragen können. Das gilt ab Montag, dem 27.4.2020 für alle Berufe, nicht mehr (wie bisher) nur für den Bereich der kritischen Infrastruktur.

Bitte wenden Sie sich dazu unbedingt an die Schulleitung und füllen Sie das angehängte Formular aus (sie benötigen auch eine Bestätigung ihres Arbeitgebers).